AiP Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1           Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2           Vertragsschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, so findet § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 sowie Satz 2 BGB keine Anwendung.

(4) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 annehmen, sind die Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(5) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

 

§ 3           Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Unternehmenssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde uns auf schriftliche Aufforderung hin binnen 5 Arbeitstagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben unter Übermittlung sämtlicher dazugehörigen Unterlagen in Fotokopie zu machen und weiter den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgte eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen dasselbe wie für unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache; auf die vorstehenden Regularien wird insoweit verwiesen.

 

§ 4           Vergütung

(1) Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen.

Während eines Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von jährlich

8 % über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vor.

(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) AiP behält sich vor, eine Anzahlung und / oder Abschlagsrechnungen anzufordern. Ab einer Auftragssumme von >10.000,00 € netto werden grundsätzlich Anzahlungen von 50 % der Auftragssumme eingefordert.

(7) AiP behält sich vor, bei Überschreitung von Zahlungszielen Folgeaufträge ohne vorherige Rücksprache zu stoppen oder zu stornieren. Somit verlängert sich automatisch die Lieferzeit für die noch laufenden Aufträge.

 

§ 5           Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 12% des Lieferwertes.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(6) Die Transportgestelle sind bei Lieferung sofort dem Transportfahrzeug wieder mitzugeben. Andernfalls werden Mietkosten von unserem Glaslieferanten (Transportständer / Glasständer usw.) berechnet. Diese Kosten werden wir ohne Ankündigung weiterberechnen. Diese Kosten belaufen sich z. Zt. auf 20,00 € pro Gestell für jede begonnene Woche.

 

§ 6           Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung

 „ab Werk“ vereinbart.

 

§ 7           Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Kunde ist verpflichtet, die abgeholte / gelieferte Ware umgehend auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen.

Oberflächenbeschädigungen oder sonstige sichtbare Mängel werden im eingebauten Zustand nicht anerkannt. Verdeckt liegende Mängel sind davon nicht betroffen. Reklamationen sind in schriftlicher Form innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung einzureichen. Sämtliche Ansprüche wie z.B. Montageaufwendungen, An- und Abfahrten, Konventionalstrafen oder Rechnungskürzungen sind ausgeschlossen.

(2) Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir – vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach Abs. 1 – zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel o.ä. entstanden sind.

(5) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.

(6) Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

(7) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8           Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbarer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

(3) Die Regelungen unter Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

§ 9           Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

A i P GmbH & Co. KG                 Stand: 08/2017